Lizenzvertrag Advonext
Version: 1.0
Stand 02.05.2025

Zwischen
der GreenSoft Media UG (haftungsbeschränkt)
Hindenburgstr. 12
67433 Neustadt an der Weinstraße
(nachfolgend „Anbieter“ genannt)

und
Kunden der Software „Advonext“
(nachfolgend „Kunde“ genannt)

Anbieter und Kunde werden nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt

Dieser Vertrag ist Bestandteil der Kosten- und Leistungsvereinbarung mit dem Auftraggeber, welche die Kunden bei der Bestellung auswählen.

Präambel

Der Anbieter hat die Softwarelösung „Advonext“ entwickelt und bietet diese an. Advonext ist eine moderne Lösung für Rechtsanwälte und Anwaltskanzleien, die eine einheitliche App für alle Kunden bereitstellt, deren Erscheinungsbild jedoch individuell an das jeweilige Kanzleidesign angepasst wird. Ziel ist die Verbesserung der digitalen Mandantenkommunikation sowie die Steigerung der Effizienz im Kanzleibetrieb. Die Lösung ermöglicht einen sicheren und DSGVO-konformen Austausch von Informationen und Dokumenten zwischen Kanzlei und Mandant über Server mit Standort in Deutschland. Der Kunde ist eine Anwaltskanzlei oder ein Einzelanwalt und beabsichtigt, Advonext für seine geschäftlichen Zwecke zur Mandantenkommunikation und Kanzleiorganisation zu lizenzieren. Die Bereitstellung von Advonext erfolgt als Software-as-a-Service (SaaS). Dieser Lizenzvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Nutzung von Advonext.

Ergänzend gelten die separate Kosten- und Leistungsvereinbarung (nachfolgend „Kostenvereinbarung“) sowie die separate Datenschutzerklärung einschließlich des Auftragsverarbeitungsvertrages (nachfolgend „Datenschutzerklärung“ und „AVV“), die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages bilden. Die Präambel dient dem besseren Verständnis des Vertragszwecks und ist bei der Auslegung des Vertrages zu berücksichtigen.

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Vertrages haben die nachfolgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

1. „Software“ bezeichnet die vom Anbieter entwickelte und bereitgestellte Softwarelösung Advonext in ihrer jeweils aktuellen Version, einschließlich des Verwaltungsprogramms für die Kanzlei (verfügbar für Windows & MacOS) und der zugehörigen mobilen Applikationen für Mandanten (verfügbar im Apple App Store und Google Play Store).

2. „Dienste“ bezeichnet die vom Anbieter im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Software-as-a-Service-Leistungen, insbesondere die Zurverfügungstellung der Software zur Nutzung über das Internet, die Bereitstellung von Speicherplatz auf den Servern des Anbieters, die Datenhaltung auf Servern in Deutschland sowie die in diesem Vertrag oder der Kostenvereinbarung spezifizierten Support- und Wartungsleistungen. Die präzise Unterscheidung zwischen „Software“ (dem lizenzierten geistigen Eigentum) und „Dienste“ (dem Serviceaspekt wie Hosting, Verfügbarkeit) ist wesentlich, da Mängel in der Software (Code) andere Rechtsfolgen und Gewährleistungsansprüche auslösen können als Störungen im Servicebetrieb (z.B. Serverausfall).

3. „Nutzer“ sind die Mitarbeiter und Angehörigen der Kanzlei, die vom Kunden zur Nutzung der Software gemäß diesem Vertrag autorisiert wurden.

4. „Mandantendaten“ sind alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO, die vom Kunden oder dessen Nutzern oder Mandanten im Rahmen der Nutzung der Software eingegeben, hochgeladen oder verarbeitet werden.

5. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind. Hierzu zählen insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kunden- und Mandantendaten, Quellcodes, Entwicklungsdokumentationen und die Inhalte dieses Vertrages und der zugehörigen Anlagen.

6. „Werktage“ sind die Tage von Montag bis Freitag, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Anbieters. „Geschäftszeiten“ sind, sofern nicht anders vereinbart, Werktage von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ/MESZ.

7. „Textform“ bezeichnet die Form gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail, Fax).

§ 2 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software durch den Anbieter an den Kunden sowie die Erbringung der Dienste durch den Anbieter gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und der Kostenvereinbarung für die Dauer der Vertragslaufzeit.

2. Die Software wird dem Kunden als Software-as-a-Service (SaaS) über das Internet zur Verfügung gestellt. Eine lokale Installation der Kernsoftware auf den Systemen des Kunden ist, mit Ausnahme des erforderlichen Verwaltungsprogramms nicht erforderlich und nicht Vertragsgegenstand. Der Zugriff erfolgt über die vorgesehenen Applikationen.

3. Die Software ermöglicht insbesondere die sichere, verschlüsselte Kommunikation zwischen Kanzlei und Mandanten, den Austausch von Dokumenten, die Verwaltung von Mandaten. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Servern mit Standort ausschließlich in Deutschland.

4. Der Kunde erwirbt keine Eigentumsrechte oder sonstigen dinglichen Rechte an der Software oder der zugrunde liegenden Infrastruktur. Alle nicht ausdrücklich in diesem Vertrag eingeräumten Rechte verbleiben beim Anbieter.

5. Die kommerziellen Bedingungen, insbesondere die Vergütung, die Vertragslaufzeit und Zahlungsmodalitäten, sind abschließend in der separaten Kostenvereinbarung geregelt. Die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich abschließend aus der Datenschutzerklärung und dem AVV.

§ 3 Rechteeinräumung

1. Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages das einfache (nicht-ausschließliche), nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software und die Dienste im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages und der Kostenvereinbarung zu nutzen.

2. Das Nutzungsrecht ist auf den internen Geschäftsbetrieb der Kanzlei des Kunden beschränkt. Diese Beschränkung ist insbesondere für Anwaltskanzleien relevant, um sicherzustellen, dass die Software ausschließlich für die eigene Mandatsbearbeitung und Kommunikation genutzt wird und nicht etwa Dritten (anderen Kanzleien) als Dienstleistung angeboten oder weiterlizenziert wird.

3. Das Nutzungsrecht ist auf die in der Kostenvereinbarung festgelegte Anzahl von Nutzern oder einen anderen dort definierten Nutzungsumfang beschränkt.

4. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, die Software über geeignete Endgeräte (PCs, Smartphones, Tablets) bestimmungsgemäß zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassen, soweit dies zur Nutzung der vereinbarten Funktionalitäten erforderlich ist. Dies beinhaltet die Nutzung des Verwaltungsprogramms durch autorisierte Nutzer der Kanzlei und die Nutzung der Mandanten-App durch die Mandanten des Kunden im Rahmen der vorgesehenen Kommunikationsprozesse.

5. Alle nicht ausdrücklich in diesem Vertrag gewährten Nutzungsrechte verbleiben beim Anbieter.

§ 4 Nutzungsumfang und -beschränkungen

1. Der Kunde darf die Software und die Dienste nur für die in § 2 beschriebenen Zwecke und im Rahmen der in § 3 eingeräumten Rechte nutzen.

2. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt:

2.1. die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, soweit dies nicht für die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 3.4 zwingend erforderlich ist (z.B. Laden in den Arbeitsspeicher);

2.2. die Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, dies ist gesetzlich ausdrücklich gestattet (z.B. § 69e UrhG);

2.3. die Software zu bearbeiten, zu verändern, zu übersetzen oder abgeleitete Werke davon zu erstellen, sofern dies nicht durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Konfigurationsmöglichkeiten der Software vorgesehen ist;

2.4. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern oder sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern;

2.5. die Software oder Zugangsdaten hierzu Dritten zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu verkaufen, unterzulizenzieren oder anderweitig zu verbreiten oder Dritten die Nutzung der Dienste zu ermöglichen, soweit dies über die bestimmungsgemäße Einbindung von Mandanten über die Mandanten-App hinausgeht;

2.6. die Software für rechtswidrige Zwecke oder in einer Weise zu nutzen, die gegen geltendes Recht oder die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt;

2.7. Sicherheitsmaßnahmen der Software oder der Dienste zu umgehen oder zu versuchen, unautorisierten Zugriff auf die Systeme oder Netzwerke des Anbieters zu erlangen;

2.8. Lasttests oder Penetrationstests ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters durchzuführen.

§ 5 Leistungen des Anbieters

1. Bereitstellung der Software: Der Anbieter stellt dem Kunden die Software und die Dienste gemäß § 2 über das Internet zur Nutzung bereit.

2. Verfügbarkeit:

2.1. Der Anbieter gewährleistet eine Verfügbarkeit der Dienste am Übergabepunkt (Schnittstelle vom Netzwerk des Anbieters zum Internet) von 99 % im Jahresmittel.

2.2. Die Verfügbarkeit berechnet sich nach der Formel: Verfügbarkeit (%) = (Gesamtzeit – Gesamtzeit der Ausfälle) / Gesamtzeit * 100.

2.3. Ausgenommen von der Berechnung der Verfügbarkeit sind:

2.3.1. Geplante Wartungsfenster, die dem Kunden mindestens 48 Stunden im Voraus per E-Mail oder über die Software angekündigt werden und die bevorzugt außerhalb der üblichen Geschäftszeiten liegen. Der Anbieter wird sich bemühen, die Dauer geplanter Wartungsarbeiten so gering wie möglich zu halten.

2.3.2. Ausfallzeiten aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen (höhere Gewalt), einschließlich Ausfällen von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder Stromversorgungsnetzen.

2.3.3. Ausfallzeiten, die auf Fehler oder Versäumnisse des Kunden (z.B. Fehlkonfiguration, Nichteinhaltung von Systemvoraussetzungen, unsachgemäße Nutzung) oder auf Angriffe Dritter (z.B. DDoS-Attacken) zurückzuführen sind, sofern der Anbieter die üblichen und angemessenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.

2.4. Detailliertere Regelungen zur Verfügbarkeit, zu Reaktions- und Wiederherstellungszeiten bei Störungen sowie zu etwaigen Gutschriften bei Unterschreitung der Verfügbarkeitsziele können in einem separaten Service Level Agreement (SLA) festgelegt werden, das diesem Vertrag als Anlage beigefügt wird. Fehlt ein SLA, gelten die Regelungen dieses Paragraphen.

3. Wartung und Updates:

3.1. Der Anbieter ist für die Wartung und Instandhaltung der Software und der für die Erbringung der Dienste erforderlichen technischen Infrastruktur verantwortlich.

3.2. Der Anbieter wird in regelmäßigen Abständen und nach eigenem Ermessen Updates (Patches, Bugfixes, kleinere Funktionserweiterungen) für die Software bereitstellen, um die Sicherheit, Stabilität und Funktionalität zu gewährleisten oder zu verbessern. Der Anbieter ist bestrebt, die Kompatibilität mit gängigen Systemumgebungen aufrechtzuerhalten, kann jedoch keine Garantie für die Lauffähigkeit auf allen kundenseitigen Systemkonfigurationen nach einem Update übernehmen.

3.3. Der Anbieter behält sich das Recht vor, Funktionen der Software zu ändern, zu erweitern oder einzustellen, sofern dadurch die vertraglich vereinbarten Kernfunktionalitäten nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder dies zur Anpassung an geänderte rechtliche oder technische Standards erforderlich ist. Über wesentliche Änderungen wird der Anbieter den Kunden rechtzeitig informieren.

3.4. Die Bereitstellung grundlegend neuer Module oder erheblich erweiterter Funktionalitäten (Major Upgrades) kann vom Abschluss einer gesonderten Vereinbarung und/oder der Zahlung zusätzlicher Entgelte abhängig gemacht werden, die in der Kostenvereinbarung oder einem Nachtrag dazu geregelt werden.

4. Support: Soweit nicht abweichend vereinbart, leistet der Anbieter grundlegenden Support ausschließlich per E-Mail. Der Anbieter verpflichtet sich, innerhalb von 48 Stunden ab Eingang einer Supportanfrage während der Geschäftszeiten zu reagieren. Ein Anspruch auf bestimmte Reaktions- oder Lösungszeiten (Service Level Agreements, SLA) besteht nicht, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 6 Pflichten des Kunden

1. Vergütung: Der Kunde ist zur fristgerechten Zahlung der vereinbarten Vergütung gemäß § 7 und der Kostenvereinbarung verpflichtet.

2. Systemvoraussetzungen: Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine eigene IT-Infrastruktur (Hardware, Software, Netzwerkverbindung) die vom Anbieter bekannt gegebenen Mindestanforderungen für die Nutzung der Software erfüllt. Der Anbieter haftet nicht für Leistungseinschränkungen, die auf Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen zurückzuführen sind.

3. Sachgemäße Nutzung: Der Kunde ist verpflichtet, die Software und die Dienste nur bestimmungsgemäß und im Einklang mit diesem Vertrag und den geltenden Gesetzen zu nutzen. Er hat sicherzustellen, dass die Software nicht missbräuchlich genutzt wird.

4. Zugangssicherung: Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen unbefugten Zugriff auf die Software durch Dritte zu verhindern. Insbesondere sind Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwörter) geheim zu halten und sicher aufzubewahren. Der Kunde haftet für Schäden, die durch eine von ihm zu vertretende Verletzung dieser Pflichten entstehen.

5. Mitwirkungspflichten: Der Kunde wird den Anbieter bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Dazu gehört insbesondere die unverzügliche Meldung von auftretenden Fehlern oder Störungen (Mängelrüge) mit einer möglichst genauen Beschreibung des Problems.

6. Rechtliche Konformität: Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass seine Nutzung der Software, insbesondere die Inhalte, die er über die Software kommuniziert oder speichert, mit allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den berufsrechtlichen Vorschriften für Rechtsanwälte (z.B. BRAO, BORA) und dem Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG), im Einklang steht. Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung der Software durch den Kunden resultieren.

7. Datensicherung:

7.1. Dem Kunden obliegt die alleinige und umfassende Verantwortung für die regelmäßige und ordnungsgemäße Sicherung seiner Mandantendaten und sonstiger Inhalte, die er in die Software eingibt oder mit dieser verarbeitet. Diese Pflicht ist von entscheidender Bedeutung, da Datenverluste nie vollständig ausgeschlossen werden können.

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen, eigenständig Sicherungen aller im Verwaltungsprogramm gespeicherten Daten anzufertigen.

7.3. Die Sicherungskopien sind vom Kunden an einem sicheren Ort, getrennt von den Systemen des Anbieters, aufzubewahren.

7.4. Der Kunde hat die Funktionsfähigkeit seiner Datensicherungen regelmäßig zu überprüfen.

7.5. Der Anbieter ist nicht für die Verwahrung oder Wiederherstellung von Kundendaten aus kundenseitigen Backups verantwortlich, es sei denn, dies ist explizit als kostenpflichtige Zusatzleistung vereinbart.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Für die Nutzung der Software und der Dienste zahlt der Kunde an den Anbieter die in der separaten Kostenvereinbarung festgelegte Vergütung. Diese kann sich aus Einmalgebühren (z.B. für die Einrichtung) und/oder laufenden nutzungsabhängigen oder -unabhängigen Gebühren zusammensetzen.

2. Alle weiteren Details zur Höhe der Vergütung, zu den Zahlungsmodalitäten (Zahlungsweise, Fälligkeit, Rechnungsstellung) sowie zu den Folgen eines Zahlungsverzugs sind abschließend in der Kostenvereinbarung geregelt. Die Kostenvereinbarung ist integraler Bestandteil dieses Vertrages.

3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB) zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen in Verzug, ist der Anbieter nach vorheriger Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software und den Diensten vorübergehend zu sperren, bis die rückständigen Zahlungen vollständig ausgeglichen sind. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der laufenden Gebühren bleibt während der Sperrung bestehen. Weitergehende Rechte des Anbieters, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 8.4, bleiben unberührt.

§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung

1. Laufzeit: Die anfängliche Mindestvertragslaufzeit ergibt sich aus der Kostenvereinbarung. Sie beginnt mit dem Datum der betriebsbereiten Bereitstellung der Software, sofern in der Kostenvereinbarung nichts anderes festgelegt ist.

2. Automatische Verlängerung: Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 6 Monate, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt wird.

3. Ordentliche Kündigung durch den Anbieter: Ungeachtet der Regelung in Ziffer 8.2 ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit mit einer Frist von sechs (6) Monaten zu kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf der in der Kostenvereinbarung festgelegten Mindestvertragslaufzeit.

4. Außerordentliche Kündigung: Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

4.1. die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht schwerwiegend verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung zur Abhilfe nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt;

4.2. über das Vermögen der anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;

4.3. der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Monate oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsgebühren in Verzug ist;

4.4. der Kunde gegen wesentliche Nutzungseinschränkungen gemäß § 4 verstößt.

5. Form der Kündigung: Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).

6. Folgen der Kündigung:

6.1. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet das Nutzungsrecht des Kunden an der Software und den Diensten. Der Kunde hat die Nutzung unverzüglich einzustellen.

6.2. Der Kunde ist verpflichtet, alle eventuell auf seinen Systemen befindlichen Kopien von Teilen der Software (z.B. Verwaltungsprogramm) zu deinstallieren und zu löschen.

6.3. Der Anbieter wird alle auf seinen Servern gespeicherten Mandantendaten des Kunden spätestens dreißig (30) Tage nach Vertragsende sicher und unwiederbringlich löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (z.B. aus HGB, AO) entgegenstehen.

6.4. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, seine Mandantendaten rechtzeitig vor Vertragsende zu sichern (§ 6.7). Ein Anspruch auf Herausgabe der Daten in einem bestimmten Format nach Vertragsende besteht nicht, es sei denn, dies ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben oder im AVV anders geregelt.

6.5. Alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung fälligen Vergütungsansprüche bleiben bestehen. Laufende Gebühren sind bis zum Datum des Wirksamwerdens der Kündigung zu entrichten.

6.6. Regelung zur Einmalgebühr bei Kündigung:

6.6.1. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden oder einer außerordentlichen Kündigung durch den Anbieter aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund erfolgt keine Rückerstattung der Einmalgebühr.

6.6.2. Erfolgt eine ordentliche Kündigung durch den Anbieter gemäß Ziffer 8.3 oder eine außerordentliche Kündigung durch den Anbieter, die der Kunde nicht zu vertreten hat, wird die gezahlte Einmalgebühr anteilig (pro rata temporis) für den Zeitraum erstattet, der nach Wirksamwerden der Kündigung bis maximal 12 Monate nach Vertragsschluss verbleibt.

6.6.3. Die Amortisationsdauer der Einmalgebühr wird verbindlich auf 12 Monate festgelegt. Beispiel: Erfolgt die Kündigung nach 6 Monaten, werden 50 % der Einmalgebühr erstattet. Erfolgt die Kündigung nach 12 Monaten, wird hingegen keine abteilige Erstattung geleistet.

§ 9 Gewährleistung

1. Der Anbieter leistet Gewähr dafür, dass die Software während der Vertragslaufzeit im Wesentlichen die in der Leistungsbeschreibung (§ 2) und der ggf. vorhandenen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

2. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften des Mietrechts (§§ 536 ff. BGB), soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.

3. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich nach Entdeckung dem Anbieter in Textform anzuzeigen (§ 536c BGB). Die Mängelanzeige soll eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels enthalten, um dem Anbieter eine effiziente Fehleranalyse und -behebung zu ermöglichen.

4. Der Anbieter wird gemeldete Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen (Nacherfüllung). Das Wahlrecht bezüglich der Art der Mängelbeseitigung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung) liegt im SaaS-Kontext typischerweise beim Anbieter. Die Mängelbeseitigung kann auch durch Bereitstellung eines Updates, Upgrades oder Workarounds erfolgen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

5. Schlägt die Mängelbeseitigung endgültig fehl (z.B. nach zwei erfolglosen Versuchen für denselben Mangel) oder ist sie für den Anbieter unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung der Vergütung (§ 536 BGB) oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund (§ 543 BGB, § 8.4 dieses Vertrages) zu.

6. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die darauf beruhen, dass

6.1. die Software vom Kunden oder Dritten unsachgemäß bedient oder genutzt wurde;

6.2. die Software vom Kunden oder Dritten ohne Zustimmung des Anbieters verändert wurde;

6.3. die Software in einer Systemumgebung eingesetzt wird, die nicht den vom Anbieter freigegebenen Systemvoraussetzungen entspricht;

6.4. Fehler auf externe Einflüsse (z.B. Störungen der Internetverbindung, höhere Gewalt) zurückzuführen sind, die nicht vom Anbieter zu vertreten sind.

§ 10 Haftung

1. Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso haftet der Anbieter uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden, sowie im Fall der Übernahme von Garantien.

2. Für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch den Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Anbieters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (z.B. die grundsätzliche Bereitstellung der Software gemäß § 2, die Einhaltung wesentlicher Sicherheitsstandards).

3. Eine weitergehende Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.

4. Haftung für Datenverlust: Die Haftung des Anbieters für den Verlust von Mandantendaten infolge leichter Fahrlässigkeit ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Kunden gemäß § 6.7 entstanden wäre. Diese Begrenzung greift nur, wenn der Kunde seiner Pflicht zur Datensicherung nach § 6.7 nachgekommen ist oder ihm ein Mitverschulden (§ 254 BGB) an dem Schaden aufgrund unterlassener Sicherung vorzuwerfen ist.

5. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Reputationsschäden, ist ausgeschlossen, soweit die Haftung nicht gemäß Ziffer 10.1 uneingeschränkt ist.

6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

7. Eine eventuelle verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, wird ausgeschlossen. Die Haftung nach Ziffern 10.1 bis 10.6 bleibt davon unberührt.

§ 11 Datenschutz und Datensicherheit

1. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

2. Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (z.B. Kontaktdaten von Ansprechpartnern, Rechnungsdaten) als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO zur Durchführung dieses Vertrages. Details hierzu ergeben sich aus der separaten Datenschutzerklärung des Anbieters, die diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist.

3. Soweit der Anbieter im Rahmen der Erbringung der Dienste Mandantendaten im Auftrag des Kunden verarbeitet, handelt der Anbieter als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DSGVO. Der Kunde ist und bleibt der Verantwortliche für die Verarbeitung dieser Mandantendaten. Die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen dieser Auftragsverarbeitung sind abschließend im separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geregelt, der diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist und integraler Bestandteil dieses Vertrages ist. Die klare Trennung der Rollen (Anbieter als Verantwortlicher für eigene Daten, Anbieter als Auftragsverarbeiter für Kundendaten in der Software) und die Verweisung auf die entsprechenden Dokumente (Datenschutzerklärung und AVV) sind für die Einhaltung der DSGVO unerlässlich.

4. Der Anbieter trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) gemäß Art. 32 DSGVO, um die Sicherheit der Verarbeitung der Mandantendaten zu gewährleisten und diese vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Zerstörung oder Veränderung zu schützen. Advonext nutzt insbesondere Ende-zu-Ende-Verschlüsselung für die Kommunikation und speichert Daten auf Servern in Deutschland.

5. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Mandantendaten durch die Software sicherzustellen und die Rechte der betroffenen Personen (Mandanten) zu wahren.

§ 12 Vertraulichkeit

1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Anbahnung und Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Sie werden diese Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.

2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die

2.1. der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung bekannt waren;

2.2. ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden;

2.3. der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht offenbart wurden;

2.4. von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Verwendung der vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt wurden;

2.5. aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Die empfangende Partei wird die offenlegende Partei hierüber nach Möglichkeit vorab informieren.

3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung umfasst insbesondere auch alle Informationen über Mandanten des Kunden, zu denen der Anbieter im Rahmen von Support- oder Wartungsarbeiten Zugang erhalten könnte. Der Anbieter wird sicherstellen, dass seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die Zugang zu solchen Informationen haben, entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

4. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für die Dauer dieses Vertrages und für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach dessen Beendigung fort. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten (z.B. § 203 StGB für Berufsgeheimnisträger, Geschäftsgeheimnisgesetz) bleiben unberührt.

§ 13 Geistiges Eigentum

1. Der Kunde erkennt an, dass die Software, einschließlich Quellcode, Objektcode, Dokumentation, Erscheinungsbild und Struktur, sowie alle zugehörigen Materialien urheberrechtlich geschützt sind und ausschließliches Eigentum des Anbieters bzw. dessen Lizenzgebern sind.

2. Alle Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte und Patentrechte an der Software und den Diensten, verbleiben beim Anbieter. Dem Kunden werden lediglich die in § 3 dieses Vertrages ausdrücklich genannten Nutzungsrechte eingeräumt.

3. Der Kunde wird keine Handlungen vornehmen, die geeignet sind, die Rechte des Anbieters am geistigen Eigentum zu beeinträchtigen. Insbesondere wird er keine Schutzrechtsvermerke entfernen oder verändern.

4. Der Anbieter stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten durch die vertragsgemäße Nutzung der vom Anbieter bereitgestellten Standard-Software durch den Kunden geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich über geltend gemachte Ansprüche informiert, dem Anbieter alle erforderlichen Informationen und Unterstützung zur Verfügung stellt und dem Anbieter die alleinige Kontrolle über die Abwehr der Ansprüche und etwaige Vergleichsverhandlungen überlässt. Diese Freistellungspflicht ist eine im B2B-Softwarebereich übliche Regelung, die dem Kunden Sicherheit bietet, ohne den Anbieter übermäßig zu belasten, sofern dieser die Rechte an seiner Software geklärt hat.

5. Die Freistellungsverpflichtung gemäß Ziffer 13.4 gilt nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung darauf beruht, dass der Kunde die Software verändert, in einer nicht vertragsgemäßen Weise oder in Kombination mit nicht vom Anbieter bereitgestellter oder freigegebener Hard- oder Software nutzt.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Rechtswahl: Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters ausschließlicher Gerichtsstand. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen

3. Textform: Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

4. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

5. Keine Abtretung: Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters auf Dritte übertragen.

6. Abwehrklausel: Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

7. Gesamte Vereinbarung: Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich des Vertragsgegenstandes dar und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Absprachen.